Unvollständige und fehlerhafte Arbeitszeiterfassung in Unternehmen
In vielen Unternehmen wird Arbeitszeit noch immer „Pi mal Daumen“ erfasst: fünf Minuten abgerundet, Überstunden nicht gebucht, Pausen pauschal abgezogen. Was pragmatisch wirken…
In vielen Unternehmen wird Arbeitszeit noch immer „Pi mal Daumen“ erfasst: fünf Minuten abgerundet, Überstunden nicht gebucht, Pausen pauschal abgezogen. Was pragmatisch wirken…
In diesem Teil unserer Reihe „Bevorstehende Betriebsratswahlen 2026: Was Arbeitgeber jetzt wissen müssen“ geht es um eine in der Praxis häufig unterschätzte Frage:…
Dass Arbeitgeber sich nicht in die Betriebsratswahlen einmischen dürfen, ist den meisten Arbeitgebern bekannt. Vielfach bleibt allerdings unklar, in welchem Umfang Arbeitgeberkommunikation bei…
Zum 1. Oktober 2025 hat die Bundesagentur für Arbeit (BA) ihre „Fachlichen Weisungen Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)“ aktualisiert. Ein zentraler Punkt der Überarbeitung betrifft die…
Die EU-Entgelttransparenz-Richtlinie (EntgTrRL) verschärft seit dem 6. Juni 2023 den Rahmen für Entgeltgleichheit und verlangt von Arbeitgebern absehbar deutlich mehr Transparenz, Dokumentation und…
In Unternehmen gibt es Arbeitnehmer, die deutlich schlechtere Arbeitsergebnisse erzielen als ihre Kollegen. Was haben Arbeitgeber für Möglichkeiten, wenn ein solcher Low-Performer im Unternehmen beschäftigt ist? Das Landesarbeitsgericht Köln hat kürzlich in einem Urteil die Kündigung eines Low-Performers als gerechtfertigt angesehen, welches Sie kennen sollten (LAG Köln, Urt. v. 3. Mai 2022 - 4 Sa 548/21).
Ab dem 1. August 2022 gelten strengere Vorgaben für den Nachweis von Arbeitsbedingungen, die der Gesetzgeber für wesentlich hält. Das kann je nach Umsetzung der Nachweispflichten dazu führen, dass für den Abschluss von Arbeitsverträgen die Schriftform zwingend eingehalten werden muss.
Es entspricht mittlerweile der Realität im Erwerbsleben, dass hochrangige Mitarbeiter nicht nur wegen ihrer Fähigkeiten, sondern (auch) aufgrund ihres bisherigen Insider-Wissens bzgl. Kontaktdaten, Preisen, Machbarkeit gewisser Projekte etc. aus dem vorherigen Arbeitsverhältnis abgeworben und übernommen werden. Vor diesem Hintergrund gewinnt der Schutz von Geschäftsgeheimnissen an zunehmender Bedeutung. Ging es in den einschlägigen Gerichtsentscheidungen zuletzt oft um die Frage, ob überhaupt eine wirksame Geheimhaltungsmaßnahme vorlag („Catch-all-Klauseln“ genügen nicht), geht es in dem hier besprochenen Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm (Westfalen) vom 23. Juni 2021 (10 SaGa 9/21) um die Voraussetzungen und Folgen des Beseitigungs- und Unterlassungsanspruchs nach § 6 Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG).
Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat einen neuen Entwurf für das „Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen“, das sogenannte Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) vorgelegt. Mit dem Gesetz soll nunmehr die EU-Whistleblower-Richtlinie (EU) 2019/1937 umgesetzt werden. Arbeitgeber und öffentliche Dienstherren in Deutschland müssen sich auf eine zeitnahe gesetzliche Umsetzung einstellen und entsprechende interne Hinweisgebermeldesysteme einrichten.
Nach der Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns zum 1. Januar auf EUR 9,82 brutto steigt der Mindestlohn mit Wirkung zum 1. Juli 2022 auf EUR 10,45 brutto.
Am 23. Juni 2022 wird mit großer Wahrscheinlichkeit das Gesetz zur Umsetzung der Arbeitsbedingungenrichtlinie EU-RL 2019/1152 (ArbeitsbedingungenRL) verabschiedet. Entscheidende Änderungen des aktuellen Regierungsentwurfs sind nicht mehr zu erwarten. Die damit verbundenen Herausforderungen für Unternehmen werden faktisch kaum zu bewältigen sein. Umso wichtiger ist eine rechtzeitige und umfassende Vorbereitung. Die wichtigsten To Dos im Überblick:
Ausgangssituation Die im Oktober 2019 vom Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union (EU) erlassene Hinweisgeberschutzrichtlinie verpflichtet die Mitgliedsstaaten, nationale Regelungen zum Schutz von Personen zu schaffen, die im…
„Verschwiegenheit fordern ist nicht das Mittel, sie zu erlangen“ - sog. catch-all-Klauseln sind keine angemessenen Geschäftsgeheimhaltungsmaßnahmen im Sinne des Geschäftsgeheimnisgesetz (ArbG Aachen, Urteil vom 13. Januar 2022 – Az. 8 Ca 1229/20).
Im Fall der Anordnung einer Quarantäne während der Dauer eines bewilligten Urlaubs sind die in die Zeit der Quarantäne fallenden Tage auf den Urlaub anzurechnen und in der Folge entfallene Urlaubstage nach § 9 BurlG analog nachzugewähren. Dies hat zumindest das LAG Hamm entschieden und erstmalig die analoge Anwendung von § 9 BurlG mit Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH auf die behördliche Quarantäne angenommen (LAG Hamm, Entscheidung v. 27.1.2022 – 5 Sa 1030/21). Damit weicht das Gericht von der erstinstanzlichen Entscheidung und zuvor ergangener Urteile anderer Gerichte ab.